Donnerstag, 6. Mai 2010 9:27
1. Beschaffenheit der Einrichtung:
Ein Arbeitszimmer mit einer typischerweise nur der beruflichen oder betrieblichen Sphäre zugerechneten Ausstattung ist jedenfalls absetzbar.
Zum Beispiel:
ü Ordinations- und Therapieräumlichkeiten
ü Labors mit entsprechender Einrichtung
ü Fotostudios
ü Film- und Tonaufnahmestudios
ü Kanzleiräume, falls darin auch familienfremde Mitarbeiter tätig sind
ü Lagerräume
ü Schallgeschützte Musikproberäume
ü Werkstätten
2. Arbeitszimmer, mit eigenem Eingang (von der Privatwohnung komplett getrennter Eingang)
Berufliche oder betriebliche Notwendigkeit muss nachgewiesen werden.
Berufliche oder betriebliche Notwendigkeit liegt dann vor, wenn:
ü das Arbeitszimmer für diese Tätigkeit notwendig ist
ü es tatsächlich als solches genutzt wird
ü kein Privateigentum darin eingelagert ist
3. Arbeitszimmer in einer Privatwohnung (ohne separaten Eingang)
Erforderlicher Nachweis für die Absetzbarkeit:
ü berufliche oder betriebliche Notwendigkeit (siehe oben)
ü Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
(liegt dann vor, wenn das Arbeitszimmer für mehr als die Hälfte der Zeit für die konkrete berufliche oder betriebliche Tätigkeit genutzt wird.)
ü der Raum muss tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden (D.h., der Raum muss separat begehbar sein. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer wird nicht anerkannt)
Beispiele „Mittelpunkt der Berufstätigkeit“
1. gegeben bei: (Arbeitszimmer absetzbar)
Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter, Opernsänger
2. nicht gegeben bei: (Arbeitszimmer NICHT absetzbar)
Lehrer, Richter, Politiker, Dirigent, darstellende Künstler, Vortragender (lt. Verkehrsauffassung Ort an dem vorgetragen wird), Freiberufler mit auswärtiger Betriebstätte
Wenn ein Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten genutzt wird, dann wird auf das Überwiegen der Einnahmen zurückgegriffen. Wenn zum Beispiel ein Schriftsteller auch Vortragender ist, kann er das Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn die Einnahmen aus der Schriftstellertätigkeit überwiegen.
4. Abzugsfähige Aufwendungen:
ü anteilige Mietkosten sowie Betriebskosten und Energiekosten
ü anteilige Finanzierungskosten (Bsp. Kreditzinsen)
ü anteilige Telefon und Internetkosten
ü AfA auf Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers (ND 8-10 Jahre)
ü anteilige AfA auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ND 67 Jahre; 1,5%)
bzw. Selbständige können das Arbeitszimmer auf 50 Jahre ND (2%)
und Gewerbetreibende auf 33 Jahre ND (3%) abschreiben.
Berechnung des Anteils des Arbeitszimmers:
Gesamtnutzfläche der Wohnung (des Hauses) 120m²
Arbeitszimmer 23m²
Anteil des Arbeitszimmers (23*100/120=) 19,167%
Der prozentuelle Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtnutzfläche des Hauses ist durch einen Wohnungsplan nachzuweisen.