Info zum Jahreswechsel 2011/2012
Donnerstag, 24. November 2011 19:16
Hier die Infos betreffend der steuerlichen Maßnahmen zum Jahreswechsel.
Thema: Infos | Kommentare (0)
Donnerstag, 24. November 2011 19:16
Hier die Infos betreffend der steuerlichen Maßnahmen zum Jahreswechsel.
Thema: Infos | Kommentare (0)
Donnerstag, 28. Juli 2011 8:19
Der Sicherheitsscheck „S plus“, ein Programm der Steirischen Wirtschaftsförderung SFG, fördert betriebliche Investitionen wie zB Alarmanlagen, Sicherheitsfenster, etc.
Pro Betrieb sind bis zu 1.500 Euro Unterstützung möglich. Mehr Informationen unter http://sfg.at/splus.
Thema: Infos | Kommentare (0)
Freitag, 22. April 2011 9:20
Wer seine Dienstnehmer ab 01.05.2011 zu gering bezahlt, muss mit erheblichen Strafen rechnen. Damit soll Lohndumping anlässlich der bevorstehenden Öffnung des Arbeitsmarktes für die neuen EU-Mitgliedsstaaten bekämpft werden.
Verwaltungsstrafen
Werden Arbeitnehmer unter dem kollektivvertraglichen Grundlohn entlohnt, drohen Strafen ab € 1.000,– und im Wiederholungsfall bis zu € 50.000,– je Arbeitnehmer. Ist die Unterschreitung des Grundlohnes gering oder das Verschulden des Arbeitgebers geringfügig, kann von einer Strafe abgesehen werden, sofern die Differenz auf den kollektivvertraglichen Grundlohn an den Arbeitnehmer nachbezahlt wird und es sich um ein erstmaliges Vergehen handelt.
Strenge Kontrollen
Die Einhaltung der Mindestlöhne wird von den zuständigen Gebietskrankenkassen und Abgabenbehörden überprüft. Wer die zur Überprüfung notwendigen Lohnunterlagen nicht bereitstellt, ist mit einer Verwaltungsstrafe von € 500,– bis € 5.000,–, im Wiederholungsfall von € 1.000,– bis € 10.000,– zu bestrafen.
Um erhebliche Strafen zu vermeiden, ist daher ab 1. 5.2011 besonderes Augenmerk auf die korrekte kollektivvertragliche Entlohnung von Mitarbeitern zu legen.
Thema: Gründerberatung | Kommentare (0)
Mittwoch, 18. August 2010 8:10
Es gibt eine Vielzahl von Förderungen, welche von Unternehmern für unterschiedlichste Bereiche in Anspruch genommen werden können.
Hier finden Sie einen ersten Überblick - ueberblick_foerderungen
Thema: Checklisten | Kommentare (0)
Sonntag, 6. Juni 2010 14:45
Hallo an alle EPU’s!
EPU’s die planen einen Mitarbeiter anzustellen, können neben der Lohnkostenförderung des AMS ( http://www.ams.at/sfu/14091_21813.html) eine interessante Förderung betreffende den Beratungskosten im Zusammenhang mit dem/der ersten MitarbeiterIn lukrieren.
Dieses Förderungsprogramm unterstützt Menschen, die bisher selbstständig in Form eines Ein-Personen-Unternehmens (EPU) tätig waren und die nunmehr ihr Unternehmen zu einem ArbeitgeberInnenbetrieb ausbauen wollen.
Zu den Zielgruppen dieses Förderungsprogramms zählen:
· Ein-Personen-Unternehmen, die planen, zum ersten Mal einen oder mehrere MitarbeiterInnen aufzunehmen.
· Ein-Personen-Unternehmen sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die eine selbstständige und dauerhaft auf den Markt ausgerichtete Tätigkeit ausüben, wobei das Unternehmen von einem einzigen Unternehmer/einer einzigen Unternehmerin betrieben wird. Im Wesentlichen handelt es sich um Einzelfirmen und Ein-Personen-GmbHs ohne MitunternehmerInnen, die bisher keine MitarbeiterInnen angestellt hatten.
Gefördert werden Kosten einer externen Beratung, die dafür geeignet ist, das Unternehmen für die Aufnahme eines/r Mitarbeiters/In vorzubereiten. Im Wesentlichen sollen dabei die vorhandenen Businessunterlagen überarbeitet werden, sodass die für die Aufnahme eines/r Mitarbeiters/In notwendigen Voraussetzungen bedacht sind.
Zu den Planungsarbeiten zählen zumindest folgende Schwerpunkte:
· Kostenplanung
· Umsatz- und Finanzplanung unter Berücksichtigung der geänderten Kostenstruktur
· Maßnahmenplanung zur Erreichung der Umsatzziele (z.B. durch neue Produkte/ Dienstleistungen oder die Erweiterung der bestehenden Angebote, Erschließung neuer oder Erweiterung bestehender Märkte und Zielgruppen, Absatz- und Vertriebskanäle, Analyse der Produktionskapazitäten, etc.
· innerbetrieblichen organisatorischen Veränderungen im Unternehmen.
Die sonstigen Inhalte des ursprünglichen Businessplans müssen dabei mitberücksichtigt werden.
Der Beratungskostenzuschuss beträgt bis zu max. zwei Drittel der externen Kosten eines qualifizierten Beraters bzw. einer qualifizierten Beraterin. Die maximalen anrechenbaren Kosten betragen dabei insgesamt € 5.000,-. Der maximale Beratungskostenzuschuss kann € 3.333,- betragen.
Die Förderung kann auch beantragt werden, wenn kein Mitarbeiter angestellt wird.
genauere Infos: http://www.sfg.at/downloads/docs/5182_FP_AGScheck__2010_2011…
Liebe Grüße
Natalie Hintner, StB
Thema: Infos | Kommentare (0)
Donnerstag, 6. Mai 2010 9:27
1. Beschaffenheit der Einrichtung:
Ein Arbeitszimmer mit einer typischerweise nur der beruflichen oder betrieblichen Sphäre zugerechneten Ausstattung ist jedenfalls absetzbar.
Zum Beispiel:
ü Ordinations- und Therapieräumlichkeiten
ü Labors mit entsprechender Einrichtung
ü Fotostudios
ü Film- und Tonaufnahmestudios
ü Kanzleiräume, falls darin auch familienfremde Mitarbeiter tätig sind
ü Lagerräume
ü Schallgeschützte Musikproberäume
ü Werkstätten
2. Arbeitszimmer, mit eigenem Eingang (von der Privatwohnung komplett getrennter Eingang)
Berufliche oder betriebliche Notwendigkeit muss nachgewiesen werden.
Berufliche oder betriebliche Notwendigkeit liegt dann vor, wenn:
ü das Arbeitszimmer für diese Tätigkeit notwendig ist
ü es tatsächlich als solches genutzt wird
ü kein Privateigentum darin eingelagert ist
3. Arbeitszimmer in einer Privatwohnung (ohne separaten Eingang)
Erforderlicher Nachweis für die Absetzbarkeit:
ü berufliche oder betriebliche Notwendigkeit (siehe oben)
ü Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
(liegt dann vor, wenn das Arbeitszimmer für mehr als die Hälfte der Zeit für die konkrete berufliche oder betriebliche Tätigkeit genutzt wird.)
ü der Raum muss tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt werden (D.h., der Raum muss separat begehbar sein. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer wird nicht anerkannt)
Beispiele „Mittelpunkt der Berufstätigkeit“
1. gegeben bei: (Arbeitszimmer absetzbar)
Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Teleworker, Heimarbeiter, Heimbuchhalter, Opernsänger
2. nicht gegeben bei: (Arbeitszimmer NICHT absetzbar)
Lehrer, Richter, Politiker, Dirigent, darstellende Künstler, Vortragender (lt. Verkehrsauffassung Ort an dem vorgetragen wird), Freiberufler mit auswärtiger Betriebstätte
Wenn ein Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten genutzt wird, dann wird auf das Überwiegen der Einnahmen zurückgegriffen. Wenn zum Beispiel ein Schriftsteller auch Vortragender ist, kann er das Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn die Einnahmen aus der Schriftstellertätigkeit überwiegen.
4. Abzugsfähige Aufwendungen:
ü anteilige Mietkosten sowie Betriebskosten und Energiekosten
ü anteilige Finanzierungskosten (Bsp. Kreditzinsen)
ü anteilige Telefon und Internetkosten
ü AfA auf Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers (ND 8-10 Jahre)
ü anteilige AfA auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ND 67 Jahre; 1,5%)
bzw. Selbständige können das Arbeitszimmer auf 50 Jahre ND (2%)
und Gewerbetreibende auf 33 Jahre ND (3%) abschreiben.
Berechnung des Anteils des Arbeitszimmers:
Gesamtnutzfläche der Wohnung (des Hauses) 120m²
Arbeitszimmer 23m²
Anteil des Arbeitszimmers (23*100/120=) 19,167%
Der prozentuelle Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtnutzfläche des Hauses ist durch einen Wohnungsplan nachzuweisen.
Thema: Infos | Kommentare (0)
Freitag, 16. April 2010 12:00
Die Rechnung eines Kleinunternehmers muss wie folgt aussehen:
Thema: Checklisten | Kommentare (1)
Montag, 5. April 2010 18:50
Seit 01.09.2009 gibt es für Einpersonenunternehmen (EPU) die Lohnnebenkostenförderung für den ersten Mitarbeiter.
Wer gilt als Einpersonenunternehmen (EPU)?
ü Die EPU-Definition ist weit gefasst, darunter versteht man Einzelunternehmen, Personengesellschaften und GmbH’s, sofern die Geschäftsführer GSVG-pflichtversichert sind. Unternehmer die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, fallen nicht darunter und sind daher nicht förderbar.
Definition erster Mitarbeiter?
ü Geringfügige Beschäftigte vor dem ersten Mitarbeiter sind unbeachtlich
ü Neuer Mitarbeiter unter 30 Jahren, welche beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt ist oder beim AMS bereits 1 Monat arbeitslos gemeldet ist.
ü Echtes Dienstverhältnis, zumindest teilzeitbeschäftigt, Dauer mehr als 1 Monat
ü Nicht förderbar: Lehrlinge, freie Dienstnehmer, Ehegatten, Lebensgefährte, Verwandte bis zum 2. Grad
Wie hoch ist die Förderung?
ü 25 % des Bruttolohns/gehaltes, 12 x im Jahr
Wie lange wird die Förderung gewährt?
ü Für die Dauer des Dienstverhältnisses, aber höchstens ein Jahr.
Wo muss das Förderbegehren eingebracht werden?
ü Regionale AMS-Geschäftsstelle
ü Spätestens 6 Wochen nach Beginn des Dienstverhältnisses
ü http://www.ams.at/sfu/14091_21813.html
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Thema: Infos | Kommentare (0)
Freitag, 12. März 2010 9:22
Ab dem Veranlagungsjahr 2010 kommen natürliche Personen (Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft) mit betrieblichen Einkünften in den Genuss des Gewinnfreibetrages. Durch den Gewinnfreibetrag können Unternehmer zusätzliche fiktive Betriebsausgaben absetzen.
Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den sogenannten Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Freibetrag.
1. Grundfreibetrag
Für einen Gewinn bis € 30.000,– kann ein Grundfreibetrag in Höhe von max. € 3.900 (13 % von € 30.000) pro Person und Jahr beansprucht werden. Liegt der Gewinn unter € 30.000,– so können 13 % des jeweiligen Gewinnes als Grundfreibetrag beansprucht werden. Dieser Grundfreibetrag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 automatisch berücksichtigt, es müssen keine Investitionen nachgewiesen werden.
2. Investitionsbedingter Freibetrag
Übersteigt der Gewinn den Betrag von € 30.000,–, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im betreffenden Wirtschaftsjahr Investitionen im entsprechenden Ausmaß in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt wurden.
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind alle neuen abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und begünstigte Wertpapiere, die inländischen Betrieben oder inländischen Betriebsstätten zugerechnet werden können.
Zu beachten ist, dass bei jeder Form der Betriebsausgabenpauschalierung nur der Grundfreibetrag zusteht, nicht aber der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag.
Beispiel: Die Betriebe A, B und C erwirtschaften unterschiedliche Gewinne im Jahr 2010.
|
|
Betrieb A |
Betrieb B |
Betrieb C |
|
Gewinn vor Gewinnfreibetrag |
20.000 |
50.000 |
120.000 |
|
davon 13 % |
2.600 |
6.500 |
15.600 |
|
Grundfreibetrag (max. € 3.900) |
2.600 |
3.900 |
3.900 |
|
Investitionen in begünstigte WG |
3.000 |
1.000 |
20.000 |
|
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag |
0[1] |
1.000 |
11.700 |
|
Gewinnfreibetrag gesamt(max. € 100.000) |
2.600 |
4.900 |
15.600 |
|
Gewinn endgültig |
17.400 |
45.100 |
106.500 |
|
Steuerersparnis* |
950 |
2.120 |
6.750 |
Ihr Vorteil: Möchten Sie nicht investieren, so steht Ihnen automatisch der Grundfreibetrag zu. Dieser wird bei Veranlagung automatisch berechnet und bedarf keiner weiteren Formalitäten (Steuerersparnis max. € 1.950 bei Grenzsteuersatz 50%). Für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages müssen Investitionen nachgewiesen werden. Neben der normalen Absetzung für Abnutzung (AfA) für die getätigten Investitionen kann der investitionsbedingte Freibetrag als fiktive Betriebsausgabe zusätzlich geltend gemacht werden.
Für weitere Informationen stehe wir gerne zur Verfügung!
Thema: Infos | Kommentare (0)
Sonntag, 7. März 2010 17:39
Mit 30.12.2009 (BGBl. Nr.140/2009) wurde das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2010 (RÄG 2010) verabschiedet:
Folgende Änderungen (Wirkung für Jahresabschlüsse nach dem 31.12.2009) bringt das RÄG 2010:
Die Buchführungsgrenze gemäß § 189 UGB wurde von € 400.000,– auf 700.000,– erhöht. Bei überschreiten der Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren tritt ab dem zweitfolgenden Jahr die Buchführungspflicht ein. Bei Überschreiten von € 1.000.000,– (bisher: € 600.000,–) besteht Buchführungspflicht ab dem erstfolgenden Jahr.
Ein Firmenwert ist in Zukunft aktivierungspflichtig, das Wahlrecht nach § 203 Abs 5 UGB entfällt. Der Firmenwert muss auf die planmäßige Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Das Aktivierungswahlrecht für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen gemäß § 180 Abs. 3 UGB enfällt ab 01.01.2010. Somit sind diese Aufwendungen in Zukunft sofort als Aufwand zu berücksichtigen.
Entfall des § 207 Abs.2 UGB: Für Gegenstände des Umlaufvermögens bestand bisher ein Abschreibungswahlrecht, wenn nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung nach dem Bilanzstichtag weitere Wertminderungen eingetreten sind. Diese Bestimmung wurde durch das RÄG 2010 gestrichen.
Weitere Informationen:
Thema: Infos | Kommentare (0)